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   OLG Dresden, 06.06.2002 - 7 U 2325/01   

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https://dejure.org/2002,6993
OLG Dresden, 06.06.2002 - 7 U 2325/01 (https://dejure.org/2002,6993)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.06.2002 - 7 U 2325/01 (https://dejure.org/2002,6993)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06. Juni 2002 - 7 U 2325/01 (https://dejure.org/2002,6993)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH; Keine Pflichtverletzung beim Handeln auf Weisung des Gesellschafters; Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkampitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft

  • Judicialis

    GmbHG § 30; ; GmbHG § ... 30 Abs. 1; ; GmbHG § 43 Abs. 2; ; GmbHG § 43 Abs. 3; ; GmbHG § 43 Abs. 3 Satz 1; ; BGB § 774; ; BGB § 823 Abs. 2; ; StGB § 266 Abs. 1; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 128 Abs. 2; ; ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 543 Abs. 2; ; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 709 Satz 2; ; ZPO § 711

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfoderlicher Vermögenstransfer für Auszahlung i.S.v. § 30 Abs. 1 GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2003, 546
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 31.01.2000 - II ZR 189/99

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus OLG Dresden, 06.06.2002 - 7 U 2325/01
    Die Weisung des H an den Beklagten, die Schuldübernahme- und Rücktrittsvereinbarung vom 06.12.1994 zu unterzeichnen, lässt unter dem Gesichtspunkt der Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers daher eine Pflichtverletzung i.S.d. § 43 Abs. 2 GmbHG entfallen (vgl. nur BGH, NJW 1993, 193; NJW 2000, 1571).

    Zwar ist zutreffend, dass eine Haftung des Geschäftsführers auch im Falle einer Weisung des Gesellschafters dann nicht entfällt, wenn den Bestimmungen des § 30 GmbHG zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht werden, da die im Interesse des Gläubigerschutzes statuierten Kapitalerhaltungsvorschriften unverzichtbar sind (vgl. nur BGH, NJW 2000, 1571).

    Demgegenüber fällt die bloße Belastung des Gesellschaftsvermögens mit Ansprüchen Dritter nicht unter den Begriff der Auszahlung (BGH, NJW 2000, 1571).

  • BGH, 28.09.1992 - II ZR 299/91

    Haftung des wirtschaftlichen GmbH-Alleingesellschafters

    Auszug aus OLG Dresden, 06.06.2002 - 7 U 2325/01
    Die Weisung des H an den Beklagten, die Schuldübernahme- und Rücktrittsvereinbarung vom 06.12.1994 zu unterzeichnen, lässt unter dem Gesichtspunkt der Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers daher eine Pflichtverletzung i.S.d. § 43 Abs. 2 GmbHG entfallen (vgl. nur BGH, NJW 1993, 193; NJW 2000, 1571).
  • BGH, 21.09.1994 - VIII ZR 257/93

    Heilung des formnichtigen Verkaufs von GmbH-Geschäftsanteilen

    Auszug aus OLG Dresden, 06.06.2002 - 7 U 2325/01
    Ein aus der Bedingung Begünstigter kann zwar einseitig durch eine formfreie und keiner annahmebedürftigen Erklärung auf die Bedingung mit der Folge verzichten, dass das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft tatbestandlich mit dem Verzicht wirksam wird (BGH, NJW 1994, 3227 ff., 3228).
  • BGH, 21.06.1999 - II ZR 47/98

    Anforderungen an Gesellschafterbeschluß zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen

    Auszug aus OLG Dresden, 06.06.2002 - 7 U 2325/01
    Mit der Durchführung eines Rechtsgeschäftes im Einverständnis des Vermögensinhabers, also bei einer GmbH des Gesellschafters, verstößt der Geschäftsführer grundsätzlich nicht gegen seine im Rahmen des Untreuetatbestandes zu prüfende Vermögensbetreuungspflicht, es sei denn, es liegt ein Angriff auf das durch § 30 GmbHG geschützte Stammkapital vor (vgl. BGH, Urteil des 1. Strafsenates vom 20.07.1999, NJW 2000, 154; Urteil des 2. Zivilsenates vom 21.06.1999, NJW 1999, 2817).
  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 668/98

    BGH hebt auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Urteil

    Auszug aus OLG Dresden, 06.06.2002 - 7 U 2325/01
    Mit der Durchführung eines Rechtsgeschäftes im Einverständnis des Vermögensinhabers, also bei einer GmbH des Gesellschafters, verstößt der Geschäftsführer grundsätzlich nicht gegen seine im Rahmen des Untreuetatbestandes zu prüfende Vermögensbetreuungspflicht, es sei denn, es liegt ein Angriff auf das durch § 30 GmbHG geschützte Stammkapital vor (vgl. BGH, Urteil des 1. Strafsenates vom 20.07.1999, NJW 2000, 154; Urteil des 2. Zivilsenates vom 21.06.1999, NJW 1999, 2817).
  • BGH, 10.05.1993 - II ZR 74/92

    Ersatzpflicht bei Forderungsverrechnung und Wertverlust infolge Vermögensverfalls

    Auszug aus OLG Dresden, 06.06.2002 - 7 U 2325/01
    Erforderlich ist mithin, dass dem Gesellschafter oder einem mit ihm verbundenen Dritten etwas aus dem zur Deckung des Stammkapitals erforderlichen Gesellschaftsvermögen zugeflossen ist (vgl. nur BGHZ 122, 333 ff., 338; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 30 Rdn. 8; Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 30 Rdn. 12; Mühlbert, ZGR 1995, 578 ff., 594).
  • BGH, 22.01.1990 - II ZR 25/89

    Anfechtung der Abtretung eines GmbH-Anteils wegen arglistiger Täuschung; Geltung

    Auszug aus OLG Dresden, 06.06.2002 - 7 U 2325/01
    Danach ist die Gesellschaft im eigenen Interesse, aber auch zum Schutz von Veräußerer und Erwerber berechtigt und verpflichtet, unabhängig von der wahren Rechtslage jeden, der sich einmal ihr gegenüber als Erwerber eines Geschäftsanteiles ausgewiesen hat, solange als solchen zu behandeln, bis eine Rechtsänderung bei ihr angemeldet und nachgewiesen ist (BGH, NJW 1990, 1915 f., 1916; OLG Düsseldorf, DB 1996, 568; Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 16 Rdn. 3).
  • OLG Düsseldorf, 24.08.1995 - 6 U 124/94
    Auszug aus OLG Dresden, 06.06.2002 - 7 U 2325/01
    Danach ist die Gesellschaft im eigenen Interesse, aber auch zum Schutz von Veräußerer und Erwerber berechtigt und verpflichtet, unabhängig von der wahren Rechtslage jeden, der sich einmal ihr gegenüber als Erwerber eines Geschäftsanteiles ausgewiesen hat, solange als solchen zu behandeln, bis eine Rechtsänderung bei ihr angemeldet und nachgewiesen ist (BGH, NJW 1990, 1915 f., 1916; OLG Düsseldorf, DB 1996, 568; Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 16 Rdn. 3).
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